Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bochum Marketing GmbH für reisevermittelnde Tätigkeiten

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Bochum Marketing GmbH, Bochum Touristinfo, Huestraße 9, 44787 Bochum (nachfolgend „BoMa“ genannt).

Wir bitten Sie, diese aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, da sie wichtige Informationen enthalten, die die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (nachfolgen „Kunde“ genannt) und uns betreffen.

BoMa tritt als Vermittler von Reisen und sonstigen Reiseleistungen zwischen dem Kunden und den jeweiligen Reiseanbietern (nachfolgend „Partner“ genannt) auf. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage des Vertrages, den der Kunde mit BoMa schließt.

1. Geltungsbereich und Vertragsbeziehungen

1.1 Diese Reisevermittlungsbedingungen sind Bestandteil des Reisevermittlungsvertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen dem Kunden und BoMa, wenn diese mit dem Kunden rechtswirksam vereinbart werden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften (§§ 675, 631 ff. BGB). Die Reisevermittlungsbedingungen gelten für ausschließlich durch BOMA vermittelte Angebote. Das folgende Beispiel steht für ein solches vermitteltes Angebot:

-Buchung eines Hotelzimmers

1.2 Bei der Vermittlung von Reisedienstleistungen wird mit BOMA kein Reisevertrag i.S.d. Reisevertragsrechts geschlossen. Dieser Vertrag erstreckt sich lediglich auf die Anbahnung eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem gewünschten Partner (z.B. Reiseveranstalter, Hotelier, Event-Veranstalter usw.).

1.3 Die Leistungspflicht von BoMa gemäß Reisevermittlungsvertrag besteht in der Vornahme der Handlungen, die zur Vermittlung des gewünschten Vertrages notwendig sind. Davon erfasst sind ebenfalls die zugehörige Beratung sowie die Übersendung der vom Partner bereitgestellten Reiseunterlagen und der Reisebestätigung.

1.4 BOMA ist nicht Vertragspartner, sondern ausschließlich Vermittler. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Partner sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Für den Fall, dass eine wirksame Vereinbarung vorliegt und dies aufgrund gesetzlicher Bestimmung vorgesehen ist, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen der Partner anwendbar.

1.5 Diese Reisevermittlungsbedingungen sind hingegen nicht Bestandteil der Pauschalangebote von BoMa; hierfür gelten die Reisebedingungen der Bochum Marketing GmbH. Diese Reisevermittlungsbedingungen gelten auch für den Fall nicht, wenn und soweit zwingende Bestimmungen des EU-Rechts oder internationaler Abkommen für den Kunden günstigere Regelungen enthalten.

2. Vertragsschluss

2.1 Mit dem Buchungsauftrag, der mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail/ Internet) erteilt werden kann, bietet der Kunde dem Partner den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages über Reisedienstleistungen verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung bei dem Kunden als Annahmeerklärung von BoMa zu Stande. Der Vertragsschluss bedarf keiner bestimmten Form. Vertragsgrundlage sind die von dem Partner herausgegebenen Leistungsbeschreibungen.

2.2 Erteilt der Kunde den Auftrag auf elektronischem Weg, so bestätigt BoMa grundsätzlich zunächst nur den Eingang des Kundenauftrags auf elektronischem Wege. Diese Bestätigung entspricht einer gesetzlichen Verpflichtung und stellt noch nicht die Annahme des Vermittlungsauftrages durch die BoMa dar.

2.3 Die Buchungsbestätigung durch BoMa bedarf keiner Form. Es sind auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich.

2.4 Eine gesonderte Buchungsbestätigung des Partners erhält der Kunde unverzüglich nach Abschluss eines Reisevertrages. Sofern die Buchungsanfrage des Kunden auf elektronischem Wege erfolgt ist, wird diesem der Zugang seiner Anfrage ebenfalls auf elektronischem Wege unverzüglich bestätigt.

2.5 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und unter Beachtung der ergänzend geltenden §§ 675, 631 ff. BGB sowie der Vermittlungsbedingungen, sind die im Einzelfall zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu Inhalt und Umfang des Vermittlungsauftrages zu beachten.

3. Vergütung und Aufwendungsersatz

3.1 BoMa ist berechtigt, für ihre Leistungen eine gesonderte Vergütung vom Kunden zu verlangen, sofern dies gesondert vereinbart ist.

3.2 Für die im Rahmen der Vermittlung entstehenden Aufwendungen kann BoMa, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, Aufwendungsersatz verlangen, soweit sie diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich hält. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die BoMa nach sorgfältiger Prüfung der ihr bekannten Umstände vernünftiger Weise im Rahmen der Vermittlung aufzuwenden hatte (§ 670 BGB).

3.3 BoMa ist berechtigt, Anzahlungen gemäß den Reise- und Zahlungsbedingungen der vermittelten Partner zu verlangen, soweit diese entsprechende Anzahlungsbestimmungen enthalten. Bei Pauschalreisen werden Anzahlungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kundengeldabsicherung nach § 651 k BGB erhoben.

3.4 Der Gesamtpreis der vermittelten Leistungen ist nach erfolgter Buchungsbestätigung an BoMa als Inkassobevollmächtigte des Partners zu zahlen. Soweit es sich bei der vermittelten Leistung um eine Pauschalreise handelt, ist die Übergabe eines Sicherungsscheines durch den vermittelten Partner Fälligkeitsvoraussetzung gemäß § 651k BGB.

3.5 BoMa ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, die von dem Kunden an den Partner zu leistenden Zahlungen ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen, soweit BoMa dies – im Rahmen des Auftrags und zur Erreichung des Leistungszwecks - nach dem mutmaßlichem Willen des Kunden für erforderlich halten darf.

3.6 Auch im Falle des Rücktritts vom Vertrag - Stornierung - kann BoMa für den Kunden zugunsten des Partners bereits verauslagte oder noch zu verauslagende Aufwendungen einfordern, wie z.B. Stornokosten. Dieser Aufwendungsersatz kann sich auf den vollen Preis belaufen. BoMa ist nicht verpflichtet, Grund und Höhe der auf diesem Wege an den Kunden weitergegebenen Pflicht zur Erbringung von Rücktrittsentschädigungen und Stornokosten zu prüfen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, gegenüber seinem Partner den Nachweis zu führen, dass betraglich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vom Partner angegebene Stornopauschale entstanden ist.

3.7 Preisänderungen des Partners unterliegen nicht dem Einfluss vonBoMa. BoMa ist ferner befugt, zulässige Nachforderungen (auch eingetretene Tarifänderungen) an den Kunden weiterzugeben, soweit BoMa ihrerseits mit entsprechenden Aufwendungen seitens des Partners belastet wird.

3.8 Dem Aufwendungsersatzanspruch von BoMa kann der Kunde keine Ansprüche, die er gegenüber dem Partner (z.B. aufgrund mangelhafter Vertragserfüllung) geltend machen muss, entgegengehalten, und zwar weder im Wege der Aufrechnung noch im Wege des Zurückbehaltungsrechts. Dies gilt nicht, soweit BoMa durch eine schuldhafte Verletzung eigener Vertragspflichten das Entstehen solcher Ansprüche mit oder allein verursacht hat oder dem Kunden gegenüber aus anderen Gründen für die geltend gemachten Ansprüche haftet.

4. Haftung

4.1 BoMa steht aus dem Vermittlungsvertrag für die sorgfältige Verarbeitung und Übermittlung der Angebote des Partners ein. Ebenfalls hat sie Sorge dafür zu tragen, dass die Buchungen an die Partner weitergeleitet werden.

4.2 Soweit BoMa nicht eine entsprechende vertragliche Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet sie nicht für das Zustandekommen des Vertrages mit dem Partner. Gleiches gilt für Angaben des Partners hinsichtlich Preisangaben, Inhalt, Umfang sowie Mängel der vermittelten Reiseleistung oder Personen- und Sachschäden. Das gilt nicht, wenn und soweit BoMa durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden eine Einstandspflicht für die vermittelte Leistung übernommen hat. Eine etwaige eigene Haftung von BoMa aus der schuldhaften Verletzung ihrer Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4.3 Im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarung haftet BoMa im Zusammenhang mit erteilten Auskünften und Hinweisen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Sofern kein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde, haftet BoMa nicht gemäß § 675 Abs. 2 BGB für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte.

4.4 Die Haftung von BoMa bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht Leben, Körper, Freiheit oder Gesundheit des Kunden verletzt werden oder der Schaden auf einer Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch BoMa beruht.

5. Allgemeines

5.1. Die Rechtsbeziehung zwischen BoMa und dem Kunden richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.2. Der Kunde kann BoMa an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von BoMa ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen einen Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Kunde hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. In diesem Fall ist ebenfalls der Sitz von BoMa maßgebend.

5.3. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde BoMa zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

5.4. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

Stand 10. Februar 2017

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bochum Marketing GmbH für Gruppenführungen und öffentliche Führungen

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Bochum Marketing GmbH, Bochum Touristinfo, Huestraße 9, 44787 Bochum (nachfolgend „BoMa“ genannt).

Wir bitten Sie, diese aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, da sie wichtige Informationen enthalten, die die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns betreffen.

BoMa fungiert als Veranstalter von Gruppenführungen und öffentlichen Führungen. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage des Vertrages, den der Kunde mit BoMa schließt.

1. Geltungsbereich

1.1 Bei rechtswirksamer Vereinbarung mit dem Kunden gelten die Bedingungen dieses Abschnitts, soweit die BoMa nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Gruppenführungen und öffentliche Führungen eigenverantwortlich anbietet.

1.2 BoMa fungiert als Veranstalter sowohl von Gruppenführungen als auch von öffentlichen Führungen. BoMa ist bei diesen Führungen unmittelbarer Vertragspartner des Kunden. Vertragsgrundlage sind die getroffenen Individualvereinbarungen, diese Vertragsbedingungen, welche die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag gemäß der §§ 611 ff. BGB ergänzen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

1.3 Diese Bedingungen sind hingegen nicht Bestandteil der Pauschalangebote von BoMa. Für die Pauschalangebote von BoMa gelten die Reisebedingungen der Bochum Marketing GmbH.

2. Buchung/ Vertragsabschluss

2.1 öffentliche Führungen

Die Buchung von öffentlichen Führungen von BoMa kann schriftlich, per E-Mail, per Fax oder mündlich erfolgen. Mit der Bezahlung der Karten für die öffentliche Führung kommt der Vertrag mit BoMa zustande.

2.2 Gruppenbuchungen

Gruppenbuchungen bei BoMa können schriftlich, per E-Mail, per Fax oder mündlich erfolgen. BoMa übersendet dem Kunden daraufhin ein Angebot mit Auflistung der Leistungserbringung durch BoMa. Mit der schriftlichen Bestätigung des Kunden kommt der Vertrag zustande.

3. Zahlung und Rückerstattung

3.1 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, sind die seitens BoMa für die jeweilige Gruppenführung/öffentliche Führung ausgeschriebenen Preise maßgeblich. Andere zu entrichtende Gelder (Eintrittsgelder, Beförderungskosten etc.) und Kosten von Führungen innerhalb von Sehenswürdigkeiten, die im Rahmen der Gruppenführung/öffentlichen Führung besucht werden, sind nur in dem vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie ausdrücklich unter den Leistungen der Gruppenführung/öffentlichen Führung benannt odergesondert zusätzlich vereinbart sind.

3.2 Die Kosten der Gruppenführung/öffentlichen Führung einschließlich aller Zusatzleistungen sind nach erfolgter Buchungsbestätigung im Voraus zur Zahlung fällig. Sie sind auf das von BoMa in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu überweisen. Dies gilt nicht, soweit im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

3.3 Bei Buchungen von Gruppenführungen aus dem Ausland ist nach vorheriger Absprache in Einzelfällen eine Barzahlung vor Ort möglich.

3.4 Der Kunde hat nur einen Anspruch auf die Leistungen von BoMa nach Ziff. 1 dieser Bedingungen, wenn er die Vorauszahlung vollständig geleistet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine nachträgliche Zahlung ausdrücklich vereinbart ist oder sofern dem Kunden hinsichtlich seiner Zahlungspflicht ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.

3.5 Öffentliche Führungen sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

3.6 Von einer Gruppenführung kann der Kunde jederzeit vor deren Beginnzurücktreten. BoMa kann dann, als Ersatz für getroffene Vorkehrungen und sonstige Aufwendungen, eine Entschädigung verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer schriftlichen Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten Pauschalsätze, die unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnisse und gewöhnlich möglicher Einnahmen von BoMa ermittelt sind, berechnet:

3.6.1 bis zum 31. Tag vor Führungsbeginn 10% des Preises,

3.6.2 vom 30. bis zum 21. Tag vor Führungsbeginn 20% des Preises,

3.6.3 vom 20. bis zum 11. Tag vor Führungsbeginn 40% des Preises,

3.6.4 vom 10. bis zum 3. Tag vor Führungsbeginn 50% des Preises,

3.6.5 vom 2. Tag bis 24 Stunden vor Führungsbeginn 80% des Preises,

3.6.6 innerhalb von 24 Stunden vor Führungsbeginn 100 % des Preises.

3.6.7 Wird die Führung auf einen anderen Reisetermin umgebucht und die gesamte Reiseleistung beibehalten bzw. die Reiseleistung am vereinbarten Termin geändert, fällt eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR an.

3.7 Sofern ein Fall des Annahmeverzuges durch den Kunden vorliegt, ist dieser zur Zahlung der vereinbarten Vergütung weiter verpflichtet. Ein Anspruch auf Nachholung der Führung besteht nicht. Allerdings hat sichBoMa die auf die Vergütung ersparten Aufwendungen sowie eine Vergütung, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt, anrechnen zu lassen.

3.8 Sollte eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden können, istBoMa berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Eine solche Berechtigung folgt insbesondere daraus, dass eine Leistung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.

3.9 BoMa wird den Kunden von dem Hindernis unverzüglich informieren und ihm die bereits geleistete Vertragssumme unverzüglich zurück- erstatten. Aus dem Rücktritt resultierende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

4. Leistungen der Reiseführer und Haftung BOMA

4.1 Der Kunde einer öffentlichen Führung hat pünktlich zur vereinbarten Führungszeit am angekündigten Treffpunkt zu erscheinen. Im Falle seiner Verspätung besteht für ihn kein Anspruch auf einen Ersatztermin oder Rückabwicklung des Vertrages.

4.2 Bei individuellen Gruppenführungen hat der Kunde pünktlich am vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen. Grundsätzlich ist der Kunde im Falle einer Verspätung verpflichtet, den Gästeführer telefonisch zu informieren. Verspätet sich der Kunde, ist der Gästeführer nicht verpflichtet, die Führung entsprechend zu verlängern.

4.3 Die Zeitangaben der Führungen sind Circaangaben.

4.4 Seitens des Kunden besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Reiseführer. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4.5 Sofern eine namentlich benannte Person für die Durchführung der Gruppenführung vereinbart ist, hat BoMa im Falle zwingender Verhinderung dieses Reiseführers (Krankheit; kurzfristig eingetretene, unaufschiebbare familiäre Verpflichtung etc.) das Recht, diesen durch eine andere, geeignete und qualifizierte Person zu ersetzen.

4.6 Die Haftung von BOMA bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern nicht Leben, Körper, Freiheit oder Gesundheit des Kunden verletzt werden oder der Schaden auf einer Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch BoMa beruht.

5. Allgemeines

5.1. Die Rechtsbeziehung zwischen BoMa und dem Kunden richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.2. Der Kunde kann BoMa an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von BoMa ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen einen Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Kunde hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. In diesem Fall ist ebenfalls der Sitz von BoMa maßgebend.

5.3. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde BoMa zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

5.4. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.


Stand Januar 2017

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen durch die Bochum Marketing GmbH

1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Produkten und
Dienstleistungen gelten für alle Produktkäufe und Leistungsbestellungen durch
die Bochum Marketing GmbH, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.

1.2 Abänderungen, Nebenabreden und Ergänzungen im Zusammenhang mit diesen und künftigen Verträgen braucht die Bochum Marketing GmbH nur gegen sich gelten lassen, wenn die Bochum Marketing GmbH sie schriftlich bestätigt hat.

1.3 Anders lautende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2. Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Haus einschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung sowie Transportkosten bis zur angegebenen Versandanschrift.

3. Geistige Eigentumsrechte
3.1. Unter der Voraussetzung einer schriftlichen Zustimmung durch die Bochum Marketing GmbH kann der Lieferant Markenzeichen, Logos bzw. andere immaterielle Rechte der Bochum Marketing GmbH verwenden. Der Lieferant darf diese immateriellen Rechte ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Bochum Marketing GmbH einsetzen. Der Lieferant muss die Bochum Marketing GmbH unverzüglich über Verletzungen oder mögliche Verletzungen des geistigen Eigentumsrechts in Kenntnis setzen.

3.2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte bzw. Dienstleistungen keinerlei Verletzungen von Rechten einer dritten Partei an geistigem bzw. gewerblichem Eigentum darstellen und verteidigt und entschädigt die Bochum Marketing GmbH in diesem Fall gegen jedwede Forderungen von Dritten.

3.3. Der Lieferant sichert zu, im Besitz aller erforderlichen Nutzungsrechte (Rechte), insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an den der Bochum Marketing GmbH übergebenen Produkten zu sein.

3.4. Unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche und Rechte wird der Lieferant die Bochum Marketing GmbH und deren Erfüllungsgehilfen auf erstes Auffordern von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, freistellen.

Dies schließt auch Forderungen und Klagen nationaler oder internationaler Urheberrechtsgesellschaften oder entsprechender Organisationen aus behaupteter oder tatsächlicher Verletzung der Rechte, einschließlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten, ein.

4. Geheimhaltung
4.1. Alle Pläne, Entwürfe, Schriftstücke oder andere durch die Bochum Marketing GmbH bereitgestellte Informationen sind Eigentum der Bochum Marketing GmbH und dürfen nicht an Dritte kommuniziert oder für andere Zwecke als die Erfüllung des Kaufvertrags verwendet werden. Sie müssen bei der ersten Aufforderung unverzüglich zurückgegeben werden. Der Lieferant muss die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Dokumente vor der Erfüllung des Kaufvertrags überprüfen und Abweichungen bzw. Mängel an die Bochum Marketing GmbH melden.

4.2. Der Lieferant muss bezüglich jedweder Informationen im Zusammenhang mit den Geschäften der Bochum Marketing GmbH Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Lieferant hat eine gesetzliche Verpflichtung gewisse Informationen zu veröffentlichen. Der Lieferant muss die gleichen Verpflichtungen seinen Mitarbeitern bzw. Dritten auferlegen, die für die Erfüllung des Kaufvertrags beauftragt werden.

5. Haftung des Lieferanten
5.1. Der Lieferant verfügt über eine gültige, angemessene und ausreichende Versicherung, die die Tätigkeiten des Lieferanten gemäß allen entsprechenden gesetzlichen Regelungen und dem allgemeinen Standard seiner Tätigkeitsbranche auf seine eigenen Kosten deckt, so lange er Verpflichtungen aus Kaufverträgen gegenüber der Bochum Marketing GmbH zu erfüllen hat. Der Lieferant muss der Bochum Marketing GmbH auf Anfrage Versicherungsnachweise innerhalb von 14 Tagen nach der Anfrage zur Verfügung stellen. Geschieht dies nicht, ist die Bochum Marketing GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2. Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, die Bochum Marketing GmbH von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, welche aus der Pflichtverletzung resultieren.

6. Termine/Abnahme
6.1. Die in der Bestellung angegebenen Termine/Fristen/Lieferzeiten sind bindend. Sie berechtigen die Bochum Marketing GmbH bei Nichteinhaltung zum Schadensersatz. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bochum Marketing GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.

6.2. Die Inbetriebnahme einer werkvertraglichen Leistung im Rahmen eines Probebetriebs gilt nicht als Abnahme. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist.

7. Gewährleistung
Beseitigt der Auftragnehmer auf die erste Mängelrüge nicht binnen der gesetzten Frist die Mängel, so ist die Bochum Marketing GmbH ohne weitere Androhung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

Gleichfalls ist die Bochum Marketing GmbH berechtigt, bereits nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch die Vergütung zu mindern bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

8. Lieferung/Gefahrübergang
Die jeweilige Sachgefahr geht erst dann auf die Bochum Marketing GmbH über, wenn diese die Ware erhalten hat.

9. Rügepflicht
9.1. Abweichend von § 377 HGB wird vereinbart, dass die Rügepflicht von der Bochum Marketing GmbH entfällt. Auch wenn Fehler und Mängel nicht unverzüglich gerügt werden, gilt die Ware als nicht genehmigt.

9.2. Bis eine Änderung oder Neulieferung erfolgt ist, ist die Bochum Marketing GmbH berechtigt, ihre Zahlungen auszusetzen sowie die verursachten Verluste und Kosten zu verrechnen.

10. Durchführung von Dienstleistungen
10.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb des vereinbarten Zeitraums gemäß der von der Bochum Marketing GmbH schriftlich genehmigten Planung durchzuführen. Wird dieser Zeitraum überschritten, gerät der Auftragnehmer in Verzug, ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bochum Marketing GmbH rechtzeitig über den Fortschritt und über mögliche Überschreitungen des Zeitraums in Kenntnis zu setzen.

10.2. Sind nach Ansicht des Auftragnehmers die vereinbarten Arbeiten fertiggestellt, informiert er die Bochum Marketing GmbH schriftlich darüber. Die Bochum Marketing GmbH teilt dem Auftragnehmer innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt dieser Information mit, ob sie die Leistung akzeptiert oder nicht.

11. Gewährleistung bei Dienstleistungen
11.1. Der Lieferant gewährleistet, dass er die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen, Lizenzen und Zulassungen für eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung besitzt.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fachpersonal mit der entsprechenden Erfahrung und Sachkompetenz für die Ausführung der Dienstleistung einzusetzen.

11.2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungen gemäß bewährter Branchenstandards und Serviceniveaus sowie technischer und anderer Spezifikationen, in Übereinstimmung mit allen entsprechenden Gesetzgebungen oder Vorschriften, Bestimmungen oder Verordnungen, einschließlich der uneingeschränkten Festlegungen für die Sicherheit, Umwelt, Gesundheit, ausgeführt werden.

11.3. Der Auftragnehmer garantiert, dass das beabsichtigte Ergebnis und die Forderungen, die die Bochum Marketing GmbH an den Lieferanten gestellt hat, erzielt werden. Beinhalten die Leistungen auch eine Beratung, garantiert der Lieferant, dass diese relevant, korrekt und vollständig ist. Außerdem garantiert der Lieferant weiterhin, dass er geeignete und hochwertige Entwürfe, Zeichnungen, Anleitungen, Materialien usw. bereitstellt.

12. Geltendes Recht und Gerichtsstand
12.1. Die Parteien vereinbarten, soweit sie Vollkaufleute sind, den Gerichtsstand Bochum.

12.2. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte deutsches Recht nicht zur Anwendung kommen, so gilt ersatzweise UN-Kaufrecht.

Stand: 22. Oktober 2015

IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kartenvorverkauf

Die Bochum Marketing GmbH, Ticketshop Touristinfo, Huestrasse 9, 44787 Bochum, (BoMa) fungiert als Vermittlerin von Tickets für Veranstaltungen.

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den Kunden mit BoMa als Vermittlerin schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluss
BoMa vermittelt als Verkaufsstelle Veranstaltungstickets für Konzerte, Sportveranstaltungen etc. Davon abgegrenzt entstehen vertragliche Beziehungen hinsichtlich des Erwerbs der gewünschten veranstaltungsmäßigen Leistung nur zwischen dem Veranstalter und dem Kunden. BoMa verkauft die jeweiligen Tickets nur im Namen und auf Rechnung eines Veranstalters.
Die Buchung kann schriftlich, per E-Mail, per Fax  oder mündlich erfolgen.  Mit vollständiger Bezahlung der gebuchten Leistung und nachfolgender Übergabe der Leistungsbestätigung (Ticket, Gutschein etc.) kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Veranstalter zustande.

2. Preise/Leistungen
Die auf den Tickets angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes angegeben ist.
Die vom Veranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dessen Beschreibung der Veranstaltung.

3. Bezahlung
Die Tickets sind sofort nach Erhalt bei BoMa zu bezahlen. Teilzahlungen können nicht akzeptiert werden.

4. Haftung
Für die Erbringung der gebuchten Leistungen selbst und eventuelle Mängel bei der Leistungserbringung haftet ausschließlich der Veranstalter als Vertragspartner des Kunden.

V. Reisebedingungen der Bochum Marketing GmbH

Sehr geehrter Kunde,

nachfolgend finden Sie die Reisebedingungen der Bochum Marketing GmbH, Bochum Touristinfo, Huestraße 9, 44787 Bochum (nachfolgend „BoMa“ genannt).

Wir bitten Sie, diese aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, da sie wichtige Informationen enthalten, die die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns betreffen.

Die nachfolgenden Reisebedingungen werden Inhalt des Reisevertrages mit BoMa.

1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen

1.1 Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Pauschalangebote von BoMa.

1.2 Sofern BoMa Vertragspartner des Kunden und Veranstalters ist, gelten diese Reisebedingungen auch für die nachfolgenden Angebote, die BoMa den Vorschriften des Reisevertragsrechts unterwirft. Es handelt sich zum Beispiel um folgende Angebote:

  • Buchung von Hotelzimmer + WelcomeCard
  • Angebote, in deren Ausschreibung ausdrücklich auf die Regelung in dieser Ziffer Bezug genommen wird.

1.3 Diese Reisebedingungen gelten nicht, wenn und soweit zwingende Bestimmungen des EU-Rechts oder internationaler Abkommen für den Kunden günstigere Regelungen enthalten.

2. Buchung

2.1 Die Ausschreibung der Leistungen durch BoMa, diese Reisebedingungen und alle übrigen dem Kunden in Bezug auf die Leistungen zur Verfügung gestellten Informationen sind sowohl Angebots- als auch Buchungsgrundlage.

2.2 Andere Angaben durch Dritte sind für BoMa nicht verbindlich.

2.3 Keinen Einfluss auf diesen Reisevertrag haben Vereinbarungen mit Dritten (Leistungsträgern) hinsichtlich der zwischen dem Kunden undBoMa vereinbarten Leistungen, Auskünfte, Zusicherungen oder Erklärungen, die über die mit BoMa vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen oder die im Widerspruch zur Ausschreibung von BoMa stehen.

3. Vertragsabschluss

3.1 Die Reiseanmeldung ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Reisevertrages. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von BoMa mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Die Reisebestätigung übersendet BoMa dem Kunden unverzüglich nach Vertragsabschluss oder händigt sie dem Kunden in Textform bei Vertragsschluss aus.

3.2 Für Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr, z. B. über ein Online-Buchungsverfahren oder über das Internet, gilt für den Vertragsabschluss Folgendes:

3.2.1 Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrages gegenüber BoMa mit der Bestätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ ab. Sodann wird dem Kunden der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Dadurch kommt allerdings der Reisevertrag noch nicht zustande. Hierfür ist der Zugang der Reisebestätigung durch BoMa beim Kunden erforderlich.

3.2.2 Einer Eingangsbestätigung bedarf es dann nicht, soweit nach der Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ die Reisebestätigung bereits durch eine entsprechende unmittelbare Bildschirmdarstellung erfolgt. Für diesen Fall kommt der Reisevertrag bereits mit Darstellung dieser Reisebestätigung am Bildschirm zustande. In diesem Zusammenhang erhält der Kunde die Möglichkeit, die Reisebestätigung zu speichern und auszudrucken. Die tatsächliche Nutzung dieser Speicherungs- und Ausdruckmöglichkeit der Reisebestätigung bleibt dem Kunden überlassen und hat keinen Einfluss auf den rechtsverbindlich abgeschlossenen Reisevertrag. Zusätzlich und ohne Einfluss auf den Vertragsschluss übermittelt BoMa die Buchungsbestätigung dem Kunden in Textform (per E-Mail, Post, Telefax).

3.3 Erfolgt eine Buchung durch Institutionen (z.B. Behörden, Vereine, Unternehmen), sind diese selbst Auftraggeber von BoMa und damit Vertragspartner. Sofern vor oder nach Vertragsschluss die Bestätigung und Rechnung an eine andere Einrichtung oder Person erfolgen soll, so ist die Einrichtung oder Person, die die Buchung vorgenommen hat, gleichwohl zur Erfüllung der eingegangenen Vertragspflichten verpflichtet, insbesondere zur Zahlung, ggf. haftet diese dafür gesamtschuldnerisch. Dies gilt nicht bei ausdrücklich abweichender Vereinbarung mit BOMA.

4. Zahlung

4.1 Mit Vertragsschluss und nach Übergabe des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB an den Kunden kann eine Anzahlung gefordert werden.

4.2 Bei Programmen, die eine Eintrittskarte beinhalten, ist in jedem Fall eine Anzahlung zu leisten. Die Anzahlung ist auf der Buchungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen und sofort fällig.

4.3 Die Restzahlung wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr nach Ziff. 6 abgesagt werden kann sowie der Sicherungsschein, wie auf der Buchungsbestätigung/ Rechnung ausgewiesen, übergeben ist.

4.4 Folgende ausschließliche Zahlungsmöglichkeiten sind anerkannt:

- Überweisung,

- Kreditkartenzahlung

Hinsichtlich der Kreditkartenzahlung ist zu beachten, dass BoMa ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3,5 % der Rechnungssummer erheben kann, sofern sie dem Kunden alternativ eine andere kostenfreie oder gängige Zahlungsart (wie z.B. die Überweisung) anbietet und er von dieser jedoch keinen Gebrauch macht.

5. Reiseunterlagen

5.1 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden spätestens 14 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt oder per Post an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt, sofern die Zahlungen des Kunden, so wie in der Buchungsbestätigung/ Rechnung ausgewiesen, eingegangen sind. Nur beiausdrücklicher Vereinbarung zwischen BoMa und dem Kunden erfolgt ein Unterlagenversand ins Ausland. Kann keine Zustellung per Post erfolgen, vereinbaren BoMa und der Kunde individuell einen Hinterlegungsort für die Reiseunterlagen.

5.2 Liegen dem Kunden die Reisedokumente nicht spätestens 7 Tage vor Reiseantritt vor, ist dieser verpflichtet, BoMa bis zu 3 Tage vor Reisebeginn darauf hinzuweisen. Die Reisedokumente werden von BoMa sofort zugesandt. Wird BoMa nicht benachrichtigt und kann der Kunde die Reise aufgrund fehlender Reisedokumente nicht antreten, kann BoMa Rücktrittskosten gemäß Ziff.6 verlangen, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden an der unterbliebenen Benachrichtigung.

6. Rücktritt durch den Kunden

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang einer schriftlichen Rücktrittserklärung bei BoMa. Je nach Datum des Zugangs der Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten Pauschalsätze, die von BoMa unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnisse und gewöhnlich möglicher Einnahmen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungenermittelt sind, als Stornokostenentschädigung berechnet:

6.1.1 bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises.

6.1.2 vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises.

6.1.3 vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises.

6.1.4 vom 11. bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises.

6.1.5 ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises.

6.2 Macht BoMa eine pauschalierte Entschädigung bis zum 12. Tag vor Reisebeginn geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, BoMa die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.

6.3 Sofern die BoMa entstandenen Kosten wesentlich höher sind als die obigen Pauschalsätze und zudem BoMa diese höheren Kosten - unter Berücksichtigung etwaiger anderweitiger Verwendung der Reiseleistung und der ersparten Aufwendungen - durch konkrete Bezifferung belegt, kann BoMa anstelle der Pauschalsätze eine individuell berechnete Entschädigung verlangen.

6.4 Dem Kunden wird der Abschluss einer Rücktrittversicherung empfohlen sowie für den Fall eines Unfalls oder einer Krankheit eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten.

6.5 Die durch BOMA bereits bestellten und gekauften Eintrittskarten, z.B. für Musicals, Theater, etc., können nicht zurückgenommen werden. Sie werden in jedem Fall voll in Rechnung gestellt.

7. Rücktritt durch BoMa

7.1 Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung angegeben Mindestteilnehmerzahl kann BoMa bis zu 3 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet, sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

7.2 Nach Mahnung mit Fristsetzung kann BoMa vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde seiner fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt und dem Kunden auch kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht. BoMa kann zusätzlich Rücktrittkosten entsprechend der Pauschalsätze gemäß Ziff. 6 vom Kunden verlangen.

8. Umbuchungen und Ersatz

8.1 Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so besteht für ihn grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Vornahme einer solchen Umbuchung.

8.2 Änderungen der Unterkunft

Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle des/der zurückgetretenen Teilnehmer(s) tritt, ist BoMa berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.

8.3 Änderungen des Reisetermins

Im Falle der Umbuchung auf einen anderen Reisetermin - unter Beibehaltung der gesamten Reiseleistung - wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR fällig.

9. Obliegenheiten des Kunden

9.1 Für den Fall nicht vertragsgemäßer Reiseleistungen kann der Kunde, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.

9.2 Der Kunde kann auf den Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche stützen, sofern er bei Auftreten des Mangels eine direkte Anzeige gegenüber BoMa unterlässt. Eine Anzeige gegenüber den Leistungsträgern (z.B. Hotelier) ist nicht ausreichend. Dies gilt nicht, sofern erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige bei BoMa unzumutbar machen. In diesem Fall entfällt die Anzeigepflicht.

9.3 Ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB steht dem Kunden zu, wenn die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt ist und der Kunde BoMa fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat oder wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BoMa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt auch, wenn dem Kunden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, für BoMa erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von BoMa und deren Erfüllungsgehilfen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit BoMa für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 BoMa haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Musicals etc.).

10.3 Wird im Rahmen einer Reise eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt BoMa Fremdleistungen. Daher haftet BoMa als Vermittler nicht für die Erbringung oder schlechte Erbringung der Beförderungsleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BoMa oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BoMa beruhen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

11.1 Der Kunde hat innerhalb eines Monats nachvertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber BoMa etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise i.S.d. §§ 651 c-f BGB geltend zu machen. Die Mitarbeiter von Leistungsträgern, Reisevermittlern oder sonstigen Personen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die schriftliche Geltendmachung wird empfohlen.

11.2 Ansprüche des Kunden gemäß den §§ 651 c–f BGB wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren in zwei Jahren .Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BoMa, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c–f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem geschlossenen Reisevertrag enden sollte.

11.3 Die Verjährung ist gehemmt, sofern der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend macht. Das Hemmnis besteht, bis BoMa die Ansprüche schriftlich zurückweist, da diese Zurückweisung zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB darstellt.

12. Allgemeines

12.1 Die Rechtsbeziehung zwischen BoMa und dem Kunden richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Der Kunde kann BoMa an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von BoMa ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen einen Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Kunde hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. In diesem Fall ist ebenfalls der Sitz von BoMa maßgebend.

12.3 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde BoMa zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

12.4 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

Stand 10. Februar 2017

VI. Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

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